Satzung des Kreisfeuerwehrverbands Freising
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
- Die Feuerwehren des Landkreises Freising bilden den Kreisfeuerwehrverband Freising, im nachfolgenden Verband genannt.
- Der Verband hat seinen Sitz in Freising.
- Der Verband soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freising eingetragen werden, und führt die Bezeichnung - Kreisfeuerwehrverband Freising e.V. -
- Der Verband soll Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Oberbayern werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
- Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerschutzes und der Unfallverhütung. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Förderung der Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen (z.B. Abhalten überörtlicher Schulungsmaßnahmen, Erstellung von Ausbildungsunterlagen usw.)
- Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersgruppen (z.B. überörtliche Information, Beratung bei feuerwehrtechnischen Anschaffungen, Unterstützung bei der Durchführung von Jugendleistungsprüfungen usw.)
- Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen
- Förderung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und allen im Brandund Katastrophenschutz tätigen Organisationen (z.B. Koordination und Beratung bei überörtlichen Anschaffungen)
- Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen. (z.B. Mitwirkung bei der Erstellung von gemeinsamen Unfallverhütungsvorschriften, Durchführung von entsprechenden Schulungsmaßnahmen, Beratung bei Fragen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung usw.)
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens.
- Durchführung der Kreisfeuerwehrtage, und der Kreisfeuerwehrjugendtage
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes können werden:
- Freiwillige Feuerwehren
- Mitglieder der Werkfeuerwehren
- Mitglieder der Betriebsfeuerwehren
- die besonderen Führungsdienstgrade gemäß Art. 19 BayFwG (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektoren u. Kreisbrandmeister).
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuß. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden vom Verbandsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Verbandsorgane
- Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsausschuß
- der Verbandsvorstand.
- In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung der aktiven Tätigkeit aus ihren Ämtern aus.
- Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr
- Abweichend von Punkt 3 können an Mitglieder des Verbandsauschusses und des Vorstands angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Verbandsausschuß.
§ 7 Verbandsversammlung
- Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
- der Verbandsvorstand
- der Verbandsausschuß
- die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren
- die Leiter der Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren
- der Vorsitzende des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
- die Mitglieder nach § 3 und § 4.
- In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen. Bei Satzungsänderungen sind mindestens die zu ändernden Paragraphen mitzuteilen.
- Eine Verbandsversammlung muß ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuß dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird. Die Verbandsversammlung muß nach Verlangen binnen 6 Wochen stattfinden.
- Eine Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuß zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahestehen, einladen.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Verbandsvorsitzenden
- Wahl des Schriftführers und des Schatzmeisters
- Wahl des Vertreters der Kommandanten
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anerkennung des Jahresberichts und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Wahl der Kassenprüfer
- Bestimmung des Ortes, in dem der Kreisfeuerwehrtag und der Kreisfeuerwehrjugendtag abgehalten werden soll
- Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuß
- Beschluß über Satzungsänderungen
- Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuß.
- Anträge zum Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen.
§ 9 Verbandsausschuß
- Mitglieder des Verbandsauschusses sind:
- der Verbandsvorsitzende
- der stv. Verbandsvorsitzende
- der/die Stadt- u. Kreisbrandinspektoren
- 1 Vertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehren
- der Kreisjugendwart
- die Kreisfrauenbeauftragte
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
- 1 Vertreter des Landratsamtes
- 1 Vertreter der Bürgermeister
- 1 Vertreter der Kommandanten.
- Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuß können erwerben:
- der Verbandsvorsitzende durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von 4 Jahren
- der stv. Verbandsvorsitzende durch die Wahl zum Kreisbrandrat nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG. Wenn dieser in die Funktion nach § 9 Punkt 1 a gewählt wird der ständige Vertreter des Kreisbrandrats durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG
- der/die Kreisbrandinspektoren durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG bzw. der Stadtbrandinspektor durch die Wahl nach Art. 8 Abs. 2 BayFwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BayFwG
- der Vertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehren durch Wahl der Leiter der Mitgliedswerk- oder Betriebsfeuerwehren für die Dauer von 4 Jahren
- der Kreisjugendvertreter durch Wahl der Jugendwarte der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von 6 Jahren
- die Kreisfrauenbeauftragte durch Wahl der Frauenbeauftragten der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von 4 Jahren
- der Schriftführer und der Schatzmeister durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von 4 Jahren
- der Vertreter des Landratsamtes durch Benennung durch den Landrat
- der Vertreter der Bürgermeister durch Benennung
- der Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
- Die Wahlen werden in geheimer Wahl mittels Stimmzettel durchgeführt. Bei den Wahlen zu § 9 Punkt 2 a, g und j ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Leere Stimmzettel sind ungültig. In die Funktion nach § 9 Punkt 1 a kann nur gewählt werden, wer aktives Mitglied einer Mitgliedsfeuerwehr ist und das 22. Lebensjahr vollendet hat.
- Scheidet ein Mitglied des Verbandsauschusses aus, so wird er ersetzt:
- Bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger im Amt
- Bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers
- Bei benannten Mitgliedern durch die Benennung des Nachfolgers. Das ausgeschiedene Mitglied ist berechtigt, bis zur Nachfolgeentscheidung das Mitgliedschaftsrecht auszuüben.
- Der Verbandsausschuß wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
- Der Verbandsvorsitzende muß den Verbandsausschuß einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
- Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder allen Stellvertretern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuß hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlußfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
- Vorbereitung der Verbandsversammlung, der Kreisfeuerwehrtage, der Kreisjugendfeuerwehrtage und sonstiger Feuerwehrveranstaltungen, die auf Landkreisebene stattfinden sollen.
- Festlegung der Fachgebiete und Bestellung der Fachgebietsleiter im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden.
- Bestätigung der entsandten Vertreter in § 9 Abs. 1 Buchstaben d - h und k.
§ 11 Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem gewählten Verbandsvorsitzenden
- dem Kreisbrandrat als Stellvertreter des Vorsitzenden. Wenn dieser in die Funktion des Verbandsvorsitzenden gewählt wird aus dem ständigen Vertreter des Kreisbrandrates
- dem Schriftführer und dem Schatzmeister des Verbandes.
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
- Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.
- Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und faßt Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß oder der Vorsitzende zuständig ist.
- Er stellt den Haushaltsplan auf.
- Der Verbandsvorstand wird vom Verbands Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung verlangen.
- Der Kreisverbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam, den Kreisfeuerwehrverband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten dem Verbandsausschuß und der Verbandsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
- Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln.
§ 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters
- Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
- Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluß der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuß vorzulegen.
§ 14 Kassenwesen des Verbandes
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen
- sonstigen Zuwendungen.
- Die Einnahmen werden verwendet für:
- Beiträge
- Sachaufwendungen
- allgemeine Verwaltungskosten
- Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kreisfeuerwehrtage, Kreisjugendfeuerwehrtage und sonstige Feuerwehrveranstaltungen die auf Landkreisebene stattfinden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Ämter des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Verbandsausschusses sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 15 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Bezirks- und Landesfeuerwehrverband sowie dem Deutschen Feuerwehrverband enthalten. Fördernde Mitgliederhaben einen Mindestbeitrag zu leisten. Dieser wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen, höchstens jedoch nach der dreifachen Fahrzeugbesatzung, der Mitgliedsfeuerwehren festgelegt. Ein Mindestbeitrag ist für 27 Mann zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Verbandes.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
- Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich mißachtet, kann auf Beschluß des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuß.
§ 17 Auflösung des Verbandes
- Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
- Ist die Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
- Bei Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landkreis Freising. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Bereich des Feuerschutzes, zu verwenden
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 31.05.1996 in Massenhausen beschlossen.