Seit dem 01.04.2017 gilt in Bayern das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz für ehrenamtliche JugendleiterInnen (früher Gesetz zur Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit).
Für wen gilt das Gesetz?
- Alle ehrenamtlichen Jugendleiter/innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst)
- Auch für Beamte
Wofür kann Freistellung beantragt werden?
- Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des §11 SGB VIII (Beispiele: Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit, etc.)
- Zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen oder die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfasst
In welchem Umfang kann Freistellung beantragt werden?
- Pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen
- Mit einem Umfang der dreifachen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Beispiel: bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Std./Woche ergeben sich 60 Std. insgesamt)
- Auch für kürze Zeiträume möglich
Antragsstellung:
- Antrag wird nicht vom JugendleiterIn persönlich gestellt, sondern über seine Jugendorganisation (Jugendorganisation muss öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sein) – wenn die Jugendfeuerwehr eine Jugendordnung hat ist sie ein öffentlich anerkannter Träger
- Der Antrag muss in Textform (per Post ODER per E-Mail) gestellt werden mittels des Antragsformulars
- Antrag wird an den Arbeitgeber und in Kopie an den BJR (freistellungbjrde) gestellt
- Muss 4 Wochen vor dem Freistellungszeitraum gestellt werden
- Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht bis spätestens 2 Wochen vor Freistellungszeitraum in Textform (mit Begründung) gegenüber dem Arbeitnehmer, der Jugendorganisation und dem BJR abgelehnt wurde
- Arbeitgeber nicht verpflichtet zur Lohnfortzahlung
- Für Aus- und Fortbildungen kann beim BJR Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden
Zu Beachten:
- Jugendarbeitfreistellungsgesetz gilt nicht für Studenten und Schüler (können von Schulleitungen beurlaubt werden)
- Für JugendleiterInnen, die außerhalb Bayerns arbeiten, aber in Bayern ehrenamtlich sind, gilt die Regelung des jeweiligen Bundeslandes
- Gremienveranstaltungen nur noch als Freistellungsgrund möglich, wenn sie der Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit gelten oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten