Neues "Jugendarbeitfreistellungsgesetz"

Seit dem 01.04.2017 gilt in Bayern das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz für ehrenamtliche JugendleiterInnen (früher Gesetz zur Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit).

Für wen gilt das Gesetz?

  • Alle ehrenamtlichen Jugendleiter/innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst)
  • Auch für Beamte

Wofür kann Freistellung beantragt werden?

  • Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des §11 SGB VIII (Beispiele: Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit, etc.)
  • Zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen oder die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfasst

In welchem Umfang kann Freistellung beantragt werden?

  • Pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen
  • Mit einem Umfang der dreifachen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Beispiel: bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Std./Woche ergeben sich 60 Std. insgesamt)
  • Auch für kürze Zeiträume möglich

Antragsstellung:

  • Antrag wird nicht vom JugendleiterIn persönlich gestellt, sondern über seine  Jugendorganisation (Jugendorganisation muss öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sein) – wenn die Jugendfeuerwehr eine Jugendordnung hat ist sie ein öffentlich anerkannter Träger
  • Der Antrag muss in Textform (per Post ODER per E-Mail) gestellt werden mittels des Antragsformulars
  • Antrag wird an den Arbeitgeber und in Kopie an den BJR (freistellungbjrde) gestellt
  • Muss 4 Wochen vor dem Freistellungszeitraum gestellt werden
  • Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht bis spätestens 2 Wochen vor Freistellungszeitraum in Textform (mit Begründung) gegenüber dem Arbeitnehmer, der Jugendorganisation und dem BJR abgelehnt wurde
  • Arbeitgeber nicht verpflichtet zur Lohnfortzahlung
  • Für Aus- und Fortbildungen kann beim BJR Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden

Zu Beachten:

  • Jugendarbeitfreistellungsgesetz gilt nicht für Studenten und Schüler (können von Schulleitungen beurlaubt werden)
  • Für JugendleiterInnen, die außerhalb Bayerns arbeiten, aber in Bayern ehrenamtlich sind, gilt die Regelung des jeweiligen Bundeslandes
  • Gremienveranstaltungen nur noch als Freistellungsgrund möglich, wenn sie der Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit gelten oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten
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