Durchführung der Feuerwehr-Aktionswochen 2020

Erstellt von Landratsamt Freising |

Mit Bekanntmachung D1-2237-1-5 vom 24.07.2020 hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration das Motto und Details zur Feuerwehr-Aktionswoche 2020 veröffentlicht.

Demnach sollen in der Zeit vom 11.09.2020 bis 20.09.2020 geeignete Veranstaltungen wie Einsatz-, Lehr- oder Schauübungen, Besichtigungen, Werbefahrten, Tage der offenen Türe u.v.m. stattfinden.

Wir beobachten derzeit mit Sorge ein steigendes Infektionsgeschehen - sowohl in der Bundesrepublik als auch bei uns im Landkreis Freising.

Gerade die Reiserückkehrer sind besonders von Neuinfektionen betroffen, sodass mehr denn je auf die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren als kritische Infrastruktur geachtet werden muss.

Seit Beginn der Corona-Pandemie gelten für die Feuerwehren des Freistaats strenge Regelungen für die Aus- und Fortbildung, die aus unserer Sicht nicht mit den Veranstaltungen im Rahmen einer Feuerwehr-Aktionswoche vereinbar sind.

Um die Feuerwehren im Landkreis Freising bestmöglich vor Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, weisen wir in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrarzt auf den Hinweis des bayerischen Staatsministeriums des Inneren, Sport und Integration D2-2227-6-1-278 hin. Hieraus ergehen seit dem 01.07.2020 folgende Punkte:

  • Die Durchführung von Ausbildungen und Übungen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr, auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt, sind grundsätzlich wieder möglich (z.B.: MTA-Zusatzmodule, Fahrsicherheitstraining, Feuerwehrführerschein, Brandübungs-Container, Atemschutz-Belastungsübungen, Leistungsprüfungen). Beim Üben von benachbarten Feuerwehren ist sicherzustellen, dass bei einer Infektion nicht beide Feuerwehren komplett ausfallen würden, sondern dass die Einsatzbereitschaft ggf. über eine gegenseitige Vertretung gewährleistet wäre.
  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit max. Gruppenstärke und max. 2 – 3 Ausbilder/Schiedsrichter je Gruppe. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 50 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeiten sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Während der Ausbildung bzw. Übungen ist nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, insbesondere wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Erste-Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining und First Responder Übungen sollen weiterhin nicht stattfinden.
  • Besondere Vorsicht erfordert auch weiterhin der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine hohe Infektionsgefahr durch die Kontamination mit möglicherweise viren-belastetem Speichel.
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