Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

| Corona

Am 30. Oktober veröffentlichte die Staatsregierung die achte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine gilt nach dieser Verordnung insbesondere:

  • Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend notwendig ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend notwendig“ also deutlich verschärft, so dass wir um eine sorgfältige Prüfung bitten, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen.
  • Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Die vollständige Verordnung finden Sie am Ende der Nachricht und im Downloadbereich. 

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